Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile
M & K GmbH, Grasweg 2, 86971 Peiting, Stand 05.04.2021
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir bei der Formulierung der Allgemeinen Vermietbedingungen für Wohnmobile auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Sehr geehrte Kunden,
bitte beachten Sie, dass die „Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile“ der M & K GmbH (nachfolgend Allgemeine Geschäftsbedingungen, in Kurzform AGB genannt) im Falle des Vertragsschlusses über die Buchung eines Wohnmobils Inhalt des zwischen der M & K GmbH (im Folgenden als Vermieter bezeichnet) und Ihnen als Mieter zustande kommenden Vertrages werden, soweit die AGB wirksam vereinbart wurden. Bitte lesen Sie daher die AGB sorgfältig durch.
AGB der M & K GmbH
§1 Geltungsbereich
a. Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich.
b. Entgegenstehende oder von den AGB des Vermieters abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB des Vermieters gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Wohnmobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
§2 Vertragsgegenstand, anwendbares Recht
a. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise).
b. Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages sowie der vorliegenden AGB. Ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen Die gesetzlichen Regelungen über den Reisevertrag, insbesondere die §§ 651 a – 651 l BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.
c. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Wohnmobil für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich.
d. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
e. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
f. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind in Textform zu treffen.
§3 Mindestalter, berechtigte Fahrer
a. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug persönlich beim Vermieter abzuholen.
b. Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg sein.
c. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und keinem Fahrverbot unterliegen.
d. Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils ist, dass im Zeitpunkt der Anmietung oder bei Fahrzeugübergabe der gültige Personalausweis und der Führerschein des Mieters sowie der gültige Personalausweis und der Führerschein aller Fahrer im Original vorgelegt wird. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Personalausweises oder des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Personalausweis oder der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen gemäß § 8 b. Anwendung.
e. Das Wohnmobil darf - ausgenommen von Notfällen - nur von dem Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt werden. Alle Personen, die das Wohnmobil fahren sollen, müssen im Mietvertrag eingetragen sein. Der Mieter ist verpflichtet, Kopien der Führerscheine und Personalausweise dieser Personen beim Vermieter zu hinterlegen.
f. Der Mieter ist zudem verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen. Darüber hinaus hat der Mieter vor Fahrtantritt sicherzustellen, dass sämtliche Fahrer sowohl in einem fahrtüchtigen Zustand als auch im Besitz der für das Führen des Fahrzeugs erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis als auch über die Geltung und den Inhalt der vorliegenden AGB informiert sind.
§4 Mietpreise, Mietdauer und Preisberechnung
a. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Eine vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug wird vollgetankt übernommen und ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß § 5 sowie Aufwendungen für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.
b. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Anmiettag und Rückgabetag zählen zusammen als ein Tag und werden daher als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch § 10 c. und d.).
c. Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Durch diese Servicepauschale werden u.a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung abgegolten.
d. Gibt der Mieter das Wohnmobil nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht bzw. nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung des Wohnmobils ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Nachmieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer von dem Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
§5 Versicherungsschutz
a. Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
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Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit pauschaler Deckung für Sach- Vermögensschäden und Personenschäden bis maximal € 100 Mio.
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Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag, soweit die vorliegenden AGB keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend § 17.
b. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
§6 Reservierung und Zahlungsbedingungen
a. Reservierungen sind nur nach in Textform vorzunehmender Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich.
b. Voraussetzung für die Erteilung Reservierungsbestätigung in Textform durch den Vermieter ist, dass der Mieter innerhalb einer Woche nach der von dem Mieter vorgenommenen Reservierung eine Anzahlung in Höhe von 25% des Fahrzeugpreises (ohne Buchungspauschale und Zusatzleistungen) per Paypal oder Kreditkarte (Visa oder Mastercard) an den Vermieter leistet.
c. Mit der Reservierungsbestätigung in Textform erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach 11 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
d. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn gebührenfrei auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.
e. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.
f. Erfolgt die Zahlung des restlichen Mietpreises oder bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum) die Zahlung des gesamten Mietpreises nicht fristgemäß oder nicht innerhalb des Zahlungsziels, so kann der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen gemäß § 8 b. Anwendung.
g. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
§7 Umbuchung
a. Soweit bei dem Vermieter anderweitige freie Kapazitäten vorhanden sind und die von dem Mieter gewünschte Alternativbuchung der ursprünglichen Buchung vom Umfang her entspricht, kann die dem Mieter bestätigte Reservierung von dem Tag der Reservierung bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden.
b. Führt eine Umbuchung zur Verkürzung/Minderung des ursprünglich gebuchten Reisezeitraums, so finden für die stornierten Nächte die Stornobedingungen gemäß § 8 b. Anwendung.
c. Umbuchungen sind ausschließlich im Jahr der ursprünglichen Buchung möglich.
d. Für jede Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag gemäß der aktuellen Preisliste erhoben.
e. Ein Rechtsanspruch auf Umbuchung besteht ausdrücklich nicht.
§8 Rücktritt
a. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB ebenfalls nicht besteht.
b. Unabhängig davon räumt der Vermieter dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
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25 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; mindestens jedoch 75 € / Reservierung
-
50 % des Mietpreises vom 99. bis 50. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
-
75 % des Mietpreises vom 49. bis 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
-
100% des Mietpreises vom 13. bis zum Tag des vereinbarten Mietbeginns
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird dem Mieter der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
c. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit Genehmigung des Vermieters in Textform möglich. Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
d. Dem/der Mieter/in bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter durch den Rücktritt oder die Nichtabnahme/-abholung kein Schaden oder ein Schaden entstanden ist.
§9 Kaution
a. Die Kaution in Höhe von € 1.500,00 muss spätestens bei Fahrzeugübernahme mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) direkt an den Vermieter geleistet werden. Bei Kartenzahlung wird der Betrag nur auf der Karte reserviert (bei Mieten über 25 Tagen aber tatsächlich von der Karte eingezogen). Für Währungsschwankungen während der Mietzeit oder Gebühren der Kreditkartengesellschaft kann der Vermieter keine Haftung übernehmen.
b. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Reservierte Kautionen verfallen automatisch nach 30 Tagen. Eingezogene Kautionen werden nach der Miete von dem Vermieter gutgeschrieben. Aus organisatorischen Gründen kann dies 10 bis 14 Tage dauern. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. besondere Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden, usw.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.
c. Die Kautionsrückzahlung befreit den Mieter nicht von der Haftung für verdeckte oder bei Fahrzeugrücknahme nicht sofort feststellbare Mängel.
§10 Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
a. Der Mieter ist verpflichtet, vor der Fahrzeugübergabe an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung des Vermieters teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeugeinweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
b. Bei der Fahrzeugeinweisung wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Fahrzeugzustand (Tankstand, sonstige Füllstände, Angaben zur Sauberkeit sowie zum Vorhandensein von Zubehör, Umweltplakette und evtl. Vorschäden) beschrieben wird. Von dem Mieter festgestellte Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen sowie ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt. Das Übergabeprotokoll, das von dem Mieter und dem Vermieter zu unterschreiben ist, ist Bestandteil des Mietvertrages.
c. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Übernahmedatum ab 16:00 Uhr und am Rückgabedatum bis spätestens 12:00 Uhr an der Wohnmobilstation des Vermieters zu übernehmen bzw. zurückzugeben.
d. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in dem sich aus dem Übergabeprotokoll ergebenden Zustand an der Abholstation zurückzugeben. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden Schäden.
e. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, gemeinsam mit dem Vermieter bei Rückgabe des Wohnmobils eine abschließende Überprüfung des Wohnmobils vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist und das Bestandteil des Mietvertrages ist. Beschädigungen – gleich ob durch den Mieter selbst oder durch Dritte verursacht – die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
f. Der Mieter erhält von dem Vermieter bei Übergabe ein innen gereinigtes und sauberes Wohnmobil und hat daher das Wohnmobil in demselben gereinigten und sauberen Zustand wieder zurückzugeben, wobei dies auch die Toilette umfasst.
g. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, wird eine Reinigungspauschale in Höhe von € 120,00 erhoben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Pauschale in Höhe von € 100,00 fällig. Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter durch die Rückgabe des nicht oder nur ungenügend gereinigten Wohnmobils kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
h. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
i. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Das Recht des Mieters, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
j. Der Vermieter behält sich für sowohl für den Fall, dass der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer ausdrücklichen Rückgabeaufforderung des Vermieters nicht nachkommt, als auch dann, wenn der Mieter für den Vermieter nicht erreichbar ist, ausdrücklich das Recht vor, gegen den Mieter Strafanzeige zu erstatten. Soweit der Mieter die Verletzung der Rückgabepflicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Strafanzeige von dem Mieter zu tragen.
§11 Ersatzfahrzeug
a. Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Mieter ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, sofern das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden kann. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie z.B. Fähr-/Mautgebühren oder Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Das gleiche gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung des Fahrzeugs, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Für die Bereitstellung eines in Größe und Ausstattung vergleichbaren oder größeren Fahrzeugs entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Stellt der Vermieter dem Mieter ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug zur Verfügung, so ist eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
c. Kann kein Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden oder besteht ein berechtigtes Interesse des Mieters, die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung abzulehnen, ist eine kostenfreie Stornierung durch den Vermieter möglich.
d. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erklärt sich der Vermieter in einem solchen Falle bereit, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, so kann der Vermieter dem Mieter die anfallenden Transferkosten in Rechnung stellen.
§12 Verbotene Nutzungen, Obliegenheiten des Mieters
a. Das Wohnmobil ist schonend und sachgemäß zu behandeln sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter ist verpflichtet, sowohl die für die Benutzung des Wohnmobils maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten als auch den Betriebszustand zu überwachen. Dementsprechend hat der Mieter insbesondere den Öl- und Wasserstand, den Reifendruck, die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffs, die Zuladungsbestimmungen, die Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) zu prüfen und sicherzustellen, dass das Lenkradschloss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet ist. Der Mieter hat sich regelmäßig zu vergewissern, dass sich das Wohnmobil in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
b. Dem Mieter ist es untersagt, das Wohnmobil:
-
zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
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zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffe
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zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
-
zur Weitervermietung oder Leihe
-
zum Materialtransport, für Umzüge, zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung, für Fahrschulübungen und Geländefahrten
zu nutzen.
Ebenso ist es dem Mieter untersagt, das Wohnmobil auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände sowie zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen oder über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu nutzen.
c. Da wir die Anmietung unserer Fahrzeuge auch Familien und Allergikern ermöglichen wollen, sind alle unsere Fahrzeuge Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist daher im gesamten Fahrzeug, d.h. sowohl in der Fahrerkabine als auch im Wohnbereich nicht gestattet. Der Mieter darf in dem Fahrzeug ausschließlich dann Haustiere mitnehmen, wenn der Vermieter der Mitnahme in Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung des Vermieters muss spätestens bei der Fahrzeugübergabe vorliegen. Hat der Vermieter die Zustimmung zur Mitnahme von Haustieren in Textform erteilt, so ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche für die Mitnahme des Haustieres geltenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, Transit- und Einreisebestimmungen beachtet werden. Die für die Mitnahme des Haustieres vorgeschriebenen bzw. erforderlichen Sicherungsvorrichtungen /-einrichtungen hat der Mieter zu stellen.
Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung bzw. den Verstoß gegen das Rauchverbot und/oder die für die Mitnahme von Haustieren geltenden Regelungen entstehen, gehen genauso zu Lasten des Mieters wie die Kosten einer wegen Rauch-/Tiergeruchs erforderlich werdenden Entlüftung. Ebenso sind die die Kosten der Beseitigung einer Kontaminierung mit Rauch, der Entfernung von Tierhaaren/-ausscheidungen von dem Mieter zu tragen. Entgangener Gewinn aufgrund einer dadurch bedingten zeitweisen Nichtvermietung des Fahrzeugs hat ebenfalls der Mieter zu tragen. Bezüglich der kostenpflichtigen Sonderreinigungen/Entlüftungen wird ergänzend auf die insoweit geltende Preisliste bzw. den Mietvertrag Bezug genommen.
d. Der Mieter ist während seiner Reise für die Einhaltung sämtlicher, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils stehenden Vorschriften verantwortlich. Dies gilt in besonderem Maße bei Auslandsfahrten sowie für Pass-, Visa-, Zoll-, Einreise-, Gesundheits- und Verkehrsvorschriften. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Mieters. Bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
e. Bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter jegliche Änderung seiner Rechnungsanschrift unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
f. Der Fahrer ist für die Verkehrssicherheit sämtlicher Insassen und mitgeführten Haustiere verantwortlich und daher verpflichtet, sich über die gesetzlichen Vorschriften der Länder, die bereist werden sollen, zu informieren und diese einzuhalten. Die Mitnahme von Kindern bis zu einer Körpergröße von 150 cm oder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Größe, Alter und Gewicht gewähltem Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen. Über in Reisländern geltende abweichende bzw. ergänzende Bestimmungen hat sich der Fahrer zu unterrichten.
g. Der Mieter muss dem Vermieter offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich in Textform anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der unverzüglichen Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn an der Unterlassung der Anzeige kein Verschulden trifft.
h. Verletzt der Mieter die in § 12 dieser AGB geregelten Pflichten, so haftet er für die daraus entstehenden Schäden. Weiterhin ist der Vermieter in diesem Fall berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und den Mieter von zukünftigen Anmietungen auszuschließen.
§13 Auslandsfahrten, Kriegs- und Krisengebiete
a. Auslandsfahrten innerhalb der (EU) sowie in die Schweiz und Großbritannien sind möglich. Fahrten in sonstige Länder bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
b. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
c. Bei Verstößen gegen § 13 dieser AGB trägt der Mieter die Kosten bei Beschädigung oder Verlust des Wohnmobils.
§14 Reparaturen, technische/optische Veränderungen
a. Sämtliche Reparaturen, die erforderlich werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen von dem Mieter bis zu einem Betrag in Höhe von € 150,00 eigenverantwortlich, d.h. ohne mit dem Vermieter Rücksprache halten zu müssen, bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Übersteigen die Reparaturkosten nach dem von dem Mieter einzuholenden Kostenvoranschlag den Betrag von € 150,00 dürfen die Reparaturen nur mit ausdrücklicher, in Textform zu erklärender Zustimmung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Herstellergarantien und -auflagen sind zu beachten.
b. Die Reparaturkosten, die von dem Mieter unter Beachtung der vorliegenden AGB in Auftrag gegeben werden, trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Garantieteile (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe), soweit nicht der Mieter gem. §§ 12, 17 der vorliegenden AGB für den Schaden haftet. Sonstige Austausch-/Altteile hat der Mieter dem Vermieter zu übergeben, sofern der Mieter über diese verfügen konnte und der Rücktransport zumutbar war.
c. Dem Mieter ist es ausdrücklich nicht gestattet an dem Fahrzeug technische oder optische Veränderungen vorzunehmen. Insbesondere darf das Fahrzeug weder mit Lackierungen noch mit Aufklebern noch mit Klebefolien versehen werden.
§ 15 Verhalten bei Unfällen sowie sonstigen Schäden
a. Bei einem Unfall hat der Mieter bzw. der Fahrer sicherzustellen, dass der Unfallort schnellstmöglich abgesichert wird. Eine Entfernung vom Unfallort ist dem Mieter bzw. dem Fahrer erst dann erlaubt, wenn er die ihm obliegende (gesetzliche) Pflicht, zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der hierfür erforderlichen Tatsachen beizutragen, erfüllt hat. Auf die Strafvorschrift des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) wird ausdrücklich hingewiesen.
b. Nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter bzw. der Fahrer die zuständige Polizei und den Vermieter verständigen, ein polizeiliches Unfallprotokoll anfertigen lassen sowie unverzüglich einen detaillierten schriftlichen Bericht über den Unfall oder das Schadensereignis mit Skizze erstellen, der sowohl die Namen und Anschriften der Beteiligten und etwaiger Zeugen als auch die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten hat. Der Unfall-/Schadensbericht, der auch bei geringfügigen Schäden zu fertigen ist, ist dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben schnellstmöglich, spätestens jedoch bei Rückgabe des Wohnmobils zu übergeben. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter bzw. der Fahrer dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen in keinem Fall anerkannt werden.
c. Unterlässt oder verweigert der Mieter bzw. der Fahrer - gleich aus welchem Grund - die Fertigung eines detaillierten schriftlichen Berichts über den Unfall oder das Schadensereignis und lehnt die Versicherung deshalb die Regulierung des Schadens ab, so ist der Mieter bzw. der Fahrer zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.
d. Sonstige besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Wohnmobil stehen, sind dem Vermieter ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe in Textform mitzuteilen.
§ 16 Haftung des Vermieters
a. Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Wohnmobil abgeschlossenen Versicherungen besteht.
b. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei diese Haftungsbeschränkung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters gilt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter ausschließlich dann und begrenzt auf den vertragstypischen Schaden, wenn der Vermieter eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
c. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
d. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die mit oder im Wohnmobil befördert oder bei Rückgabe des Wohnmobils zurückgelassen/vergessen werden. Des Weiteren wird die Haftung des Vermieters insbesondere bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder behördlich angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Verbot von Urlaubsreisen, Katastrophen etc.) ausgeschlossen.
§ 17 Haftung des Mieters
a. Entsprechend § 5 der vorliegenden AGB stellt der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag von der Haftung frei, soweit die vorliegenden AGB keine volle Haftung des Mieters vorsehen. Dies vorausgesetzt haftet der Mieter dem Vermieter während der vereinbarten Nutzungsdauer für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer pro Schadensfall lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, soweit diese AGB keine weitergehende Haftung des Mieters anordnen.
c. Die Haftungsbeschränkung nach § 17 a. entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht; in diesem Fall haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in voller Schadenshöhe
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Solange die Schuldfrage bzw. der Verschuldensmaßstab ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
§ 18 Verjährung
a. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter, die nicht nach § 16 ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in 12 Monaten, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters entstanden sind oder um Fälle, in denen der Vermieter, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
b. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Wohnmobils. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Wohnmobils. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
§ 19 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
a. Sofern der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters bzw. der Fahrer des Wohnmobils erhebt, verarbeitet und nutzt, erfolgt dies ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 b) der DSGVO sowie unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Der Mieter bzw. die Fahrer des Wohnmobils sind mit einer entsprechenden Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden.
b. An Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, darf der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters bzw. der Fahrer des Wohnmobils insbesondere weitergeben,
-
wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind
-
das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
-
wenn Mietforderungen über Kreditkartenunternehmen eingezogen oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden
-
im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die sich während der Mietdauer ergeben haben
-
wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht.
§ 20 Schlussbestimmungen
a. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
b. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
c. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen der AGB hiervon unberührt. Die unwirksam gewordene Bestimmung der AGB muss so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.
d. Für alle Ansprüche/Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Wohnmobil wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart, soweit
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der Mieter oder die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Person Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleich gestellte Person ist
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der Mieter oder die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Person keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat
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der Mieter oder die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Person nach Abschluss des Mietvertrages seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt hat oder dessen/deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
e. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
f. Die Aufrechnung ist ausschließlich mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen möglich.
g. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
h. Die Abtretung sowie Übertragung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Geltendmachung von an Dritte abgetretene oder übertragene Ansprüche aus dem Mietvertrag in eigenem Namen ausgeschlossen.
i. Mit Vertragsunterzeichnung bestätigt der Mieter den Erhalt und die Anerkennung der vorliegenden AGB.
j. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Der Vermieter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.